Juli 2020

    SBV InfoBrief
    Sonderausgabe zu "100 Jahre Schwerbehindertenrecht"

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

........ 6. April 2020, was war da noch? Das Datum haben wir grandios verpasst! Alle geplanten Veranstaltungen dazu wurden abgesagt. Corona überlagerte verständlicherweise alles!

Am 6. April 1920, also vor hundert Jahren, trat das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in Kraft. Damit war erstmals eine betriebliche Schwerbehindertenvertretung gesetzlich festgeschrieben. Und das ist – obwohl das Jubiläumsdatum nun auch schon Geschichte ist – immer noch einen Rückblick wert. Aber auch ein Resümee der Gegenwart und ein Ausblick in die Zukunft – dazu sind Jubiläumstage immer ein guter Anlass! Wer mag, hat damit etwas Lektüre für den Sommer..... egal wo ihr ihn verbringt.


Vom 6. - 17. September findet in Lübeck die "Fachtagung SBV für die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Menschen aus der kirchlichen Arbeitswelt" statt. Dort werde ich als Referent zum gleichen Thema sprechen und würde mich natürlich sehr freuen, den einen oder die andere von euch zu treffen.


Herzlichen Gruß
Jürgen Bauch

100 Jahre Schwerbehindertenrecht –
100 Jahre Schwerbehindertenvertretung

Ein Rück- und Ausblick auf eine Institution

100 Jahre Schwerbehindertenrecht und damit auch die gesetzliche Verankerung einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb – das verlangt nicht nur nach Rück- und Ausblick, sondern das birgt auch die Frage nach der Rolle der SBV und ihrem Selbstverständnis in der heutigen Situation.

„Rückwärts verstehen, Vorwärts leben“, nimmt man Søren Aabye Kierkegaards (1813 - 1855) Erkenntnis in diesem Zusammenhang als Motto, dann muss man genauer hinschauen, wie die Gesellschaft mit behinderten Menschen umging, in den Zeiten, als das Schwerbehindertenrecht in die Welt kam und sich fortan entwickelte. Aber der Reihe nach, denn wenn wir auch den Ursprung des Schwerbehindertenrechts und damit die gesetzliche Einführung der Schwerbehindertenvertretung auf 1920 datieren, sollten wir zunächst das Geschehen vor diesem wichtigen Datum bei unserer Zeitreise berücksichtigen.

Im Recht zur Förderung Schwerbeschädigter ging es auch schon vor 1900 vor allem um die Versorgung der Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen und Abmilderung derer materieller Nöte. „Krüppel“ hingegen, also behinderte Menschen ohne Kriegsschäden, wurden häufig separiert und hatten keine oder sehr wenig staatliche Fürsorge zu erwarten.

Als Vater des Sozialdarwinismus gilt der britische Philosoph und Soziologe Herbert Spencer (1820 - 1903), der eine umfassende Gesellschaftstheorie, Ethik und Wissenschaftstheorie auf die Idee der Evolution gründete. Spencer prägte die Begriffe „struggle for existence" und „survival of the fittest", bezog diese aber nicht auf die Natur, sondern wandte sie auf den Menschen an. Charles Darwin (1809 - 1882) übernahm die Begriffe „Kampf ums Dasein“, „Überleben der Tüchtigsten“ und auch „Evolution“ von Spencer.

Bereits im Jahr 1885 veröffentlichte der Publizist Adolf Jost (1874 - 1908) eine Streitschrift mit dem Titel „Das Recht auf den Tod",² in der er die Forderung der Freigabe der Tötung auf Verlangen vertrat. Gleichzeitig trat er auch für die Ausweitung auf nicht entscheidungsfähige Personen ein. Er argumentierte dabei mit dem „Wert" bzw. dem „Unwert" dieser Menschen für die Gesellschaft.³ Um die Jahrhundertwende hatten nun die Ideen der Erb- und Rassenlehre ihren Eingang in die Fürsorge für behinderte Menschen Eingang gefunden.

Der Reichsausschuss für Kriegsbeschädigte veröffentlichte 1917 erstmals die „Leitsätze für die Unterbringung der Schwerbeschädigten". Diese prägten das Schwerbeschädigtenrecht auf Jahrzehnte.


1 https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/214188/was-ist-sozialdarwinismus
2 https://www.aerzteblatt.de/archiv/50056/Medizingeschichte(n)-Euthanasie-Wert-des-Lebens
3 https://www.imabe.org/index.php?id=440

Nach dem Ende des 1. Weltkrieges im Jahr 1918 sah man sich ca. 1,5 Mill. Kriegsbeschädigten gegenüber, die versorgt werden mussten. Die bislang undenkbare zerstörerische Kraft der eingesetzten Waffen schuf Verletzungen, die sich sehr deutlich von sonstigen Unfallfolgen im zivilen Alltag unterschieden.

Die Psychiatrie hatte vor und während des Krieges eine wichtige politische Stützungsfunktion inne, nun musste sie sich mit Symptomenkomplexen herumschlagen, die bis dahin völlig unbekannt waren. Viele Soldaten liefen apathisch oder schreiend auf den Schlachtfeldern oder im Hinterland herum, wurden aufgegriffen und manchmal sogar als mutmaßliche Deserteure standrechtlich erschossen. Sie litten aber einfach nur unter einer äußerst schweren und schwierig behandelbaren Angstneurose. Vielfach waren es die sogenannten „Kriegszitterer“, die sich nach dem Krieg oft auch noch mit der Stigmatisierung als angebliche Simulanten konfrontiert sahen.4 Ehemalige hochverehrte, mit Orden dekorierte Kriegshelden mussten sich mit der Rolle der Verlierer abfinden, was natürlich im Falle einer schweren Kriegsfolgenverletzung noch deutlicher und offen zutage trat. Die teils dramatischen Folgen für Ehen und Familien kann man sich denken.


4 https://www.angst-geschichte.com/2018/08/17/erster-weltkrieg-5/

Die Idee des Sozialdarwinismus als Theorie einer Gesellschaft, in der das Recht des Stärkeren gilt, behielt weiterhin seine Gültigkeit. Kriegsopfer wurden besser gestellt als zivile behinderte Menschen. Gleichzeitig fehlten kriegsfolgenbedingt viele zehntausende Arbeitskräfte in den Betrieben. Den Kriegsversehrten musste möglichst ein Weg in die Betriebe geebnet werden. Man kann also ganz sicher davon ausgehen, dass nicht der Teilhabegedanke unserer Zeit der Ursprung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 war, dem im Januar 1919 eine Verordnung gleichen Titels vorausgegangen war, denn diese Gesetz bedeutete ja auch einen starken Eingriff in das freie Unternehmertum! Schrieb er doch den Unternehmern vor, dass sie einer bestimmten Gruppe der Arbeitnehmer – nämlich die der Schwerbeschädigten – bevorzugt Arbeit geben mussten!

Mit diesem Gesetz wurde nun auch erstmals eine Interessenvertretung der Schwerbeschädigten in Betrieben ab mindestens 100 Arbeitnehmern etabliert, es war der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten.

In der Regel werden es auch tatsächlich Männer gewesen sein, die diese Aufgabe ausgeführt haben, denn Verantwortung zu tragen, war immer noch oder wieder hauptsächlich Männersache. Und das trotz der Tatsache, dass es Männer in den Führungspositionen waren, die das Land ins Verderben des 1. Weltkrieges geführt hatten.

Als „schwerbeschädigt“ galt jeder „Kriegsbeschädigte“, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent gemindert war. Ihnen gleichgestellt waren Arbeits- und Unfallverletzte. Hier zeichnete sich allerdings die Unterscheidung ab, die fortan jahrzehntelang die soziale Lage von Menschen mit Behinderungen in Deutschland prägte: Es gab die „schwerbeschädigten“ Kriegs-, Arbeits- und Unfallverletzten, dann die Mehrzahl der nicht privilegierten Menschen mit körperlichen Behinderungen (Krüppel) und die Gruppe der Menschen mit körperlichen Behinderungen und jene mit geistiger Behinderung oder Epilepsie, die nach vorherrschender Meinung nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren waren.
Das geschilderte Szenario war also die Geburtsstunde der Schwerbehindertenvertretung. Das Szenario einer vom Krieg und Niederlage gezeichneten Gesellschaft, die bislang behinderte Menschen meist versteckte und die nun Versehrten, wie man sie damals auch nannte, auf Schritt und Tritt begegnete und diese in möglichst großer Anzahl in Arbeit bringen sollte.

(RGBl S. 458 Nr. 7407 - 06.04.1920)

§ 1: Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz besetzen will, ist verpflichtet, einen Schwerbeschädigten, der für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen.

§ 12: In allen Betrieben, in denen nach dem Gesetz eine Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um die Durchführung dieses Gesetzes zu bemühen. Sofern in einem Betriebe wenigstens fünf schwerbeschädigte Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, haben sie für diese Aufgabe auf die Dauer eines Jahres einen Vertrauensmann zu bestellen, der tunlichst ein Schwerbeschäftigter sein soll. Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer im Interesse der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Hauptfürsorgestelle zu benennen. Sie dienen ihr als Vertrauensleute für diesen Betrieb.

Das Gesetz, welches 1923 in einer neuen Fassung bekannt gegeben wurde,5 galt mit einigen Änderungen bis zum Ende der Weimarer Republik.
Öffentliche und private Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten hatten 2% der Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten zu besetzen. In den Behörden waren etwa 3% der Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt – das hatte sicher etwas mit der besonderen Struktur von Ämtern und Dienststellen und deren Führungskräften zu tun, die häufig aus höheren militärischen Diensträngen kamen.

So gelang es trotz diverser Wirtschaftskrisen (Inflation 1920 - 1923, Börsencrash 1929) die schwerbeschädigten Kriegsopfer, deren Zahl bis zum Jahr 1930 350.000 betrug (dazu kamen rund 100.000 schwerbeschädigte Arbeitsopfer) in sehr großer Zahl in Arbeit zu bringen.
Die Grundsätze des Fordismus hatten sich in der deutschen Großindustrie durchgesetzt. In seinen, 1923 in deutscher Übersetzung erschienenen, Lebenserinnerungen schilderte Henry Ford sehr stolz den nutzbringenden Einsatz von behinderten Menschen in seiner Produktion. Für ihn konnten kranke, blinde oder verkrüppelte Menschen, wenn sie an den richtigen Platz gestellt waren, genau so viel leisten wie gesunde oder nicht behinderte Personen. Die Arbeit wurde zur Therapie sogar an solchen Kranken, die im Bett lagen, aber aufrecht sitzen konnten.6

Die gewollte und an sich begrüßenswerte Fokussierung auf die Reintegration in das Arbeitsleben erzeugte jedoch auch eine Diskrepanz zwischen dem Anspruch der Kriegsbeschädigten, wegen ihres Opfers fürs Vaterland herausgehoben behandelt zu werden, und der Sichtweise großer Teile der übrigen Gesellschaft, die sie zunehmend als ungerechtfertigt Klagende empfand.7

Während der Weltwirtschaftskrise wurde dann das „Notprogramm für die Krüppelfürsorge" vom Reichsinnenminister erlassen. Die Ausgaben der Fürsorge sollten gesenkt werde, um den Staatshaushalt zu entlasten. Es wurden nur noch die Krüppel unterstützt, bei denen die „Aussicht auf eine Erwerbsbefähigung" bestand. Die Minderung der Hilfe war umso heftiger, als die Betroffenen strikt in einer Krüppelhierarchie eingeordnet waren. Arbeitsfähige Menschen standen darin ganz oben, entsprechend ihrer Produktivität. Zu den Spastikern hieß es jedoch z.B.: "In Anbetracht der Finanznot sind danach alle Fälle mit Athetosen sowie stärkerer Beteiligung der oberen Extremitäten, alle Fälle mit Schwachsinn und epileptischen Anfällen von jeder Behandlung (auch der Verordnung orthopädischer Apparate) auf Kosten der Fürsorge auszuschließen." 8


5 https://www.zaar.uni-muenchen.de/download/doku/historische_gesetze/10_schwerbesch_digt.pdf
6 Udo Sierck, Zeitschrift für Behindertenpolitik „Randschau“, 2/1999
7 https://www.bpb.de/apuz/268360/nachkriegsgesellschaft-erbschaften-des-ersten-weltkriegs-in-der-weimarer-republik?p=2
8 Udo Sierck, http://bidok.uibk.ac.at/library/mabuse_sierck-krueppel.html#idp987908

In den Zeiten des Nationalsozialismus wendete sich das Blatt für behinderte Menschen komplett. 1938 werden erstmals die Begriffe „Behinderter“ und „behindert“ offiziell gebraucht. Sie erscheinen im „Reichsschulpflichtgesetz“ im §6, der die Schulpflicht der betroffenen Kinder regelt.9 Dies allerdings nicht im neutral verstandenen Sinne, sondern als juristischer Sammelbegriff für Schwachsinnige, Krüppel, Blinde und Taubstumme.

Schon 1939 begannen die Nazis mit der Ermordung von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren mit größtenteils schweren und schwersten Behinderungen. Es gab eine Meldepflicht für „missgebildete“ Neugeborene.

Es klingt zynisch, aber die Nationalsozialisten schufen selbst nach Schätzungen ca. 400.000 behinderte Menschen, indem sie Schwache, Kranke, Homosexuelle und Marginalisierte unter Zwang sterilisierten oder Zwangs-abtreibungen vornehmen ließen. Diese Menschen wurden Opfer des „Gesetzes zur Verhütung erbranken Nachwuchses“ vom 1. Januar 1934.

In sechs Anstalten in Grafeneck, Brandenburg, Hartheim, Pirna, Bernburg und Hadamar wurden bis 1941 – unter dem Namen „T4-Aktion“10 (Sitz des Planungs- und Verwaltungsstabes der Aktion in der Tiergartenstr. 4, Berlin) – fast 100.000 Menschen durch Giftgas ermordet. Die „Geheime Reichssache Euthanasie“, die aus nachvollziehbaren Gründen nie eine gesetzliche Grundlage bekam, gab jedoch auch nicht wenigen Verwandten die Möglichkeit, sich ihrer Verantwortung für behinderte Kinder oder Geschwister zu entledigen und deren Recht auf Leben in die Hände von Ärzten, Pflegern und Schwestern, sowie Verwaltungsangestellten zu geben.11

Auch aufgrund von Protesten aus Bevölkerung und den Kirchen (am 3. August 1941 hält Bischof Clemens August Graf von Galen in Münster eine seiner Predigten gegen den Massenmord der Nationalsozialisten an Behinderten und psychisch Kranken) wurde diese Aktion 1941 eingestellt. Ein möglicher breiter öffentlicher Widerstand sollte das weitere Morden nicht gefährden.12 Jedoch wurden auch weiterhin viele Menschen, darunter sehr viele behinderte Kinder, in Anstalten in verbrecherischer Weise zweifelhaften medizinischen Versuchen ausgesetzt und durch Übermedikation oder Nahrungsentzug planmäßig getötet.
Natürlich ging die Vernichtung „unwerten Lebens“ behinderter Menschen auch in den Arbeits-, Konzentrations- und Vernichtungslagern der Nazis weiter. Nach derzeitigem Forschungsstand wurden bis Kriegsende etwa 300.000 behinderte Menschen, Patientinnen und Patienten durch Gas, Medikamente, Nahrungsentzug oder Injektionen getötet. In der Aktion T4 jedoch entwickelten die Nationalsozialisten die Techniken und die Routine für die industriell organisierten Massenmorde in den Lagern von Auschwitz-Birkenau, Majdanek, Belzcek, Sobibor und Treblinka.
„Es war herrlich, ein Volk der Auserwählten zu sein“, bilanzierten Alexander und Margarete Mitscherlich.13


9 http://www.verfassungen.de/de33-45/schulpflicht38.htm
10 https://www.t4-denkmal.de/
11 „Die Belasteten“, Götz Aly, S. 21 ff. “Um eine Gewissenslast erleichtert“, bpb, 2013
12 „Die Belasteten“, Götz Aly, S. 144 ff., “Die jähe Unterbrechung der Aktion T4“, bpb, 2013
13 „Die Unfähigkeit zu trauern”, Alexander und Margarete Mitscherlich, Piper Verlag, S. 25, 1967

in Zeiten des Nationalsozialismus

Die hohe Wertschätzung, ja Glorifizierung der körperlichen Arbeit durchzog die gesamte nationalsozialistische Propaganda. „Ehret die Arbeit und achtet den Arbeiter!“ lautete das offizielle Motto des 1. Mai 1933. Aber mit der Inschrift „Arbeit macht frei“ über den Toren von Auschwitz und anderen Konzentrationslagern wurden die ankommenden Deportierten verhöhnt.14

Die Rechte der schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben blieben während der Zeit des Nationalsozialismus formal bestehen. Jedoch gab es nun den „Betriebsführer“, der innerbetrieblich seiner „Gefolgschaft“ gegenüber weisungsbefugt in allen Angelegenheiten war. Nach der Auflösung der Gewerkschaften wird im Mai 1933 die Deutsche Arbeitsfront (DAF)15 gegründet. Dieser treten Ende 1933 auch die Unternehmerverbände bei. Die DAF wird zu einer Zwangsgemeinschaft von Unternehmern, Arbeitern und Angestellten. Interessenvertretung ist nach der Logik der Nazis in einer völkischen „Betriebsgemeinschaft“ nicht mehr notwendig. Vertrauensräte ersetzen bis zu ihrer Abschaffung 1935 die Betriebsräte. Nun heißt es immer und überall „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“. Hitlers Ideologie von der Volksgemeinschaft passt nicht zur Idee einer selbstständigen und selbstbewussten Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Bis 1945 stand nun die Rehabilitation Körperbehinderter im Dienst der restlosen Ausschöpfung des Arbeitskräftepotentials. Die Aufrüstung für den geplanten Krieg und der Nachschub während des Krieges brauchte bis zum Schluss jede Hand.

Die Nationalsozialisten setzten ansonsten auf die „selektierende Fürsorge“. Die sozialen Leistungen sollten ausschließlich der „erbgesunden“ und leistungsfähigen Familie zugutekommen, während „eine Verminderung der Lasten (Ausgaben) für Minderwertige und Asoziale“ angestrebt wurde.16

Die Anerkennung der Leiden und die Zuerkennung entsprechender Entschädigungen für die Opfer, sowie die juristische Verfolgung der Täter waren noch lange nach 1945 kein Ruhmesblatt der deutschen Geschichte.17 Bis in die 1980er Jahre gab es z.B. kein deutsches Verfassungsorgan, dass das „Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses“ für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.18


14 Marc Buggeln, Michael Wildt, Arbeit im Nationalsozialismus, HU-Berlin, 2015
15 https://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/ns-organisationen/deutsche-arbeitsfront.html
16 Prof. Dr. Klaus-Dieter Thomann, Von der Kriegsbeschädigtenfürsorge zum SGB IX, 2012, www.reharecht.de
17 „Tödliche Medizin im Nationalsozialismus“, Böhlau-Verlag, 2008, Paul Weindling, S. 247 ff
18 „Der halbierte Rechtsstatt“, NOMOS, 2015, Kathrin Braun, Svea Luise Herrmann, Unrecht zweiter Ordnung, S. 223 ff

Nach dem zweiten Weltkrieg musste eine sehr große Zahl schwerbeschädigter Menschen sozialpolitisch versorgt werden. Sieben von zehn Körperbehinderten waren Kriegsopfer, in der Gruppe der 25- bis 45-jährigen Männer waren es sogar neun von zehn Körperbehinderten.19 Die Fürsorge für Kriegsgeschädigte prägte das Behindertenrecht bis weit in die siebziger Jahre hinein.

In der Bundesrepublik tritt 1953 das „Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz)“ in Kraft. Es hatte die Herstellung der Arbeitsfähigkeit im Fokus. Es griff – ähnlich wie das Schwerbeschädigtenrecht der DDR – auf die bekannten Instrumente der Weimarer Republik zurück. Neu eingeführt wurde eine Ausgleichsabgabe. Der Vertrauensmann wird von nun an für 2 Jahre gewählt und ist vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zu hören. Für die Begutachtung und Einschätzung der Kriegsbeschädigten wurden die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen“ durch das Bundesministerium für Arbeit herausgegeben, die 2009 fast ohne Änderung des damaligen Standes in die Versorgungsmedizin-Verordnung überführt wurden. 1955 waren von rund 670.000 Pflichtplätzen nur rund 390.000 Plätze besetzt. Die heutigen Nachteilsausgleiche wurden als das „Vergünstigungswesen“ bezeichnet.

In der DDR stand die Teilhabe am Arbeitsmarkt im Vordergrund und wurde gefördert. So viele Menschen mit Behinderungen wie möglich sollten in den staatlichen Betrieben arbeiten. Wer dort nicht arbeiten konnte, war oft auf Pflegeheime angewiesen.20

1961 wird das bundesdeutsche Schwerbeschädigtengesetz den veränderten Verhältnissen angepasst. Das Verwaltungsverfahren sollte vereinfacht und der dramatische Überhang an Pflichtplätzen beseitigt werden. Im nun aktualisierten Schwerbeschädigtengesetz wurde die Pflichtquote abgesenkt und Kleinbetriebe von der Beschäftigungspflicht befreit. Die Gewerkschaften forderten immer stärker, alle Behinderungen und nicht nur jene durch Kriegseinwirkung entstandenen unter Schutz zu stellen. Der Widerstand gegen die Lobby der Kriegsbeschädigten, die bislang die Rechte ihrer Klientel im Unterschied zu den anderen Behinderungsgruppen durchzusetzen vermochte, wurde immer stärker.


19 Walter Fandrey, Krüppel, Idioten, Irre. Zur Sozialgeschichte behinderter Menschen in Deutschland, 1990
20 https://www.inklusion-als-menschenrecht.de/nachkriegsdeutschland-brd-und-ddr/

1974

Mit der Übernahme der Regierungsverantwortung konnte die SPD in einer Koalition mit der FDP ab 1969 nun eigene Vorstellungen auch in der Sozialpolitik umsetzen. „Die Qualität des Lebens für die Behinderten in unserer Gesellschaft ist ein Spiegel der Qualität der Gesellschaft", verkündete 1974 Bundesarbeitsminister Walter Arendt (SPD).21 Im gleichen Jahr wird das Schwerbeschädigtengesetz durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts“ zum „Schwerbehindertengesetz“ modernisiert.22 Von nun an fielen alle schwerbehinderten Menschen unter den gesetzlichen Schutz, unabhängig von der Ursache der Schwerbehinderung. Jeder Mensch mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% und mehr wurde unter den Schutz des Gesetzes gestellt.

Alle privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit 16 oder mehr Arbeitsplätzen wurden verpflichtet, mindestens 6% der Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Die Ausgleichsabgabe beträgt nun DM 100,- pro Monat für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz. Die Werkstätten für behinderte Menschen wurden als besonderer Arbeitsort festgeschrieben.

Die Rechtsstellung des Vertrauensmannes wurde präzisiert, indem das Anhörungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber ausgedehnt und ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen der kollektiven Beschäftigtenvertretungen und ihrer Ausschüsse gesetzlich verankert wurde. Der Zusatzurlaub ist nun auf sechs Arbeitstage festgelegt. Die Möglichkeit der Gleichstellung für Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% oder mehr, wurde verbessert. Waren zuvor ca. 800.000 Personen (1,9%) als schwerbeschädigt anerkannt, so erhöhte sich die Anzahl durch die Gesetzgebung bis 1979 auf 3,4 Millionen Personen (5,6%).23

Mit dem „Sozialgesetzbuch I“ (Regelung zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit) wird am 1.1.1976 allen behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung, ein Recht auf notwendige Hilfe anerkannt.
Ende der 1970er Jahre entstanden auch die „Krüppelgruppen“24 (Anm: Selbstbezeichnung), die behinderte Menschen aufforderten, sich aus der ihnen von der Gesellschaft zugedachten Opferrolle zu befreien. Wichtige Akteure waren u.a. Gusti Steiner (1938 - 2004)25 und Ernst Klee (1942 - 2013).26 Sie boten 1974 erstmals an der Volkshochschule in Frankfurt/M. einen Kurs „Bewältigung der Umwelt" an. Hier und in vielen weiteren öffentlichen Aktionen schafften sie mediale Aufmerksamkeit um vor auf Hindernisse hinzuweisen, die vor allem Rollstuhlnutzerinnen und -nutzern das alltägliche Leben erschwerten.27

1980 legte die Bundesregierung ein Aktionsprogramm „Rehabilitation in den 80er Jahren“ vor, das die Situation von Menschen mit Behinderungen sukzessive verbessern sollte, faktisch aber nicht aus der Ausrichtung auf eine fürsorgliche Hilfestruktur herausführte. Ende 1980 wurde das Amt des „Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen“ (Hermann Buschfort/SPD) als Vermittler zwischen Behinderten und Behörden, Rehabilitationsträgern oder sonstigen Stellen geschaffen.


21 https://www.bpb.de/apuz/32707/die-geschichte-der-behindertenpolitik-in-der-bundesrepublik-aus-sicht-der-disability-history?p=2
22 Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz)
23 Statistisches Bundesamt, 1981
24 http://www.zeitzeugen-projekt.de/index.php/glossar/131-krueppelgruppen
25 http://www.unsere-wegbereiter.de/content-126-steiner_gusti.html
26 https://www.hundertvierzehn.de/artikel/zum-nachlass-von-ernst-klee_2500.html
27 Berichterstattung zum „Frankfurter Behindertenurteil“: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14318872.html

„Ein Volk von Behinderten - Zu viele Bundesbürger nutzen ein gutgemeintes Gesetz schamlos aus“ – so lautete eine Schlagzeile in der Zeitschrift „Die Zeit“, im Januar 1981, dem Internationales Jahr der Behinderten.28 Und in einem Beitrag zu dieser Debatte um angeblichen Missbrauch hieß es in einer Ausgabe des „Stern“ 1982: „Freiwillig zum Krüppel“. Angesichts der zunehmenden Arbeitslosigkeit durch die Weltwirtschaftskrise wurden Ressentiments gegenüber Behinderten auch aus parteipolitischen Interessen instrumentalisiert. Die Kritiker bemängelten, dass eine zu große Anzahl von Personen die Steuererleichterungen, die Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, den Kündigungsschutz sowie den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen würden. Dies würde verhindern, dass die tatsächlich bedürftigen arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in die Arbeitswelt integriert werden könnten.

Das provokante Bild vom „Volk der Behinderten“ zeigt, dass die Behindertengesetzgebung mit ihren sozialen Komponenten von Teilen der Bevölkerung – gefördert durch die Berichterstattung in den Medien – nicht mehr als berechtigte Unterstützung von individuell und gesellschaftlich benachteiligten Menschen, sondern zunehmend als Privileg für „kranke Omis“ empfunden wurde.29

Fakt war allerdings auch, dass 1982 etwa 75% (ca. 3.3 Mill.) aller Inhaber von Schwerbehindertenausweisen (ca. 4.5 Mill.) die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nutzen konnten. Die Zahl der arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten stieg hingegen bis 1987 kontinuierlich auf rund 127.000 an. Die politische Diskussion lief darauf hinaus, dass eine Gesetzesnovelle die berufliche Teilhabe viel stärker in den Fokus rücken müsse.


28 https://www.zeit.de/1981/06/ein-volk-von-behinderten
29 Claus Harmsen, 1988

1986

Mit dem „Schwerbehindertengesetz (SchwbG)“ von 1986 wurde die Beurteilung der Behinderung verändert: Statt nach dem „Grad der Erwerbsminderung“ wurde nun nach dem „Grad der Behinderung“ (GdB) eingestuft, was damals Horst Frehe30 allerdings falsch und gefährlich bezeichnete. Eine Änderung der Bezeichnung, würde noch lange nicht zur Veränderung gesellschaftlichen Verhaltens führen.31 Die Ausbildungsplätze wurden bei der Berechnung der Mindestzahl von 16 Beschäftigten und der Zahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn des besonderen Kündigungsschutzes wurde an den allgemeinen Kündigungsschutz (kein besonderer Schutz während der Probezeit) angepasst, der Zusatzurlaubs wurde von bislang 6 auf nun 5 Tage bei einer Fünftagewoche verkürzt, die Ausgleichsabgabe wurde auf DM 150,- erhöht und es gab zusätzliche finanzielle Anreize für Arbeitgeber aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Einstellung und Beschäftigung besonders betroffener Gruppen von Schwerbehinderten. Darüber hinaus vereinbarte man die Verbesserung der Chancen schwerbehinderter Auszubildender durch Sonderprogramme.

Die gesetzliche Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wurden gestärkt. Erstmals sind die Begriffe Vertrauensfrau, Vertrauenspersonen und Schwerbehindertenvertretung in den § 24 eingefügt und es wurde im § 22 Abs. 2 SchwbG eine Regelung gefunden, die überwiegend der jetzigen Rechtslage im SGB IX entspricht. Unterschieden wurde zwischen der Unterrichtung der SBV in allgemeinen und speziellen Angelegenheiten, sowie der Anhörung vor Entscheidungen. Mit dieser Regelung und einer zusätzlichen Bußgeldbewehrung in § 65 SchwbG sollte so eine Stärkung der Stellung des Vertrauensmanns erfolgen. Die SPD-Fraktion forderte in ihrem Entwurf schon damals: „Eine ohne Anhörung des Vertrauensmannes getroffene personelle Einzelmaßnahme ist unwirksam“, konnte sich damit allerdings nicht gegen die CDU durchsetzen.32 Es wurde jedoch auch die Überprüfung der seit 1974 ergangenen Anerkennungsbescheide ins Gesetz geschrieben.

Mit dem Einigungsvertrag vom 1. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die deutsche Einheit wurde das westdeutsche Schwerbehindertenrecht übernommen.


30 https://www.zeitzeugen-projekt.de/index.php/die-zeitzeuginnen/horst-frehe
31 Zeitschrift „randschau 1/1986, S. 11
32 Wolfhard Kohte, 2016

1994 – Neu im Grundgesetz

1994 wird – auch durch verschiedenste Bestrebungen der deutschen Behindertenbewegung und in Bezug auf den Verfassungsentwurf vom Runden Tisch der DDR aus dem Jahre 1990 – der 2. Satz des Absatz 3 in den Artikel 3 des Grundgesetzes aufgenommen: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Nachdem die SPD zunächst einen entsprechenden Vorschlag in die Gemeinsame Verfassungskommission eingebracht hatte, stieß dieses Verlangen in der Regierungskoalition auf Widerstand. Aus Kreisen Aktiver aus der Behindertenbewegung hieß es daraufhin, dass sich diese Tatsache im Wahlverhalten der Betroffenen bei der Bundestagswahl im Oktober 1994 niederschlagen könnte. Während einer Veranstaltung des VdK im Mai 1994 verkündete Bundeskanzler Helmut Kohl dann, dass er sich für eine Änderung im Sinne eines Benachteiligungsverbotes zugunsten Behinderter im Grundgesetz einsetzen würde. Daraufhin gab die Regierungskoalition ihren Widerstand auf.

Als besonderer Gleichheitssatz verbietet er rechtliche Benachteiligung. Fördernde Ungleichbehandlung ist zulässig. Der Ausschluss von Entfaltung und Teilhabe kann Benachteiligung sein, wenn er nicht durch entsprechende Förderung kompensiert wird. Insoweit richtet sich das Benachteiligungs-verbot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und gebietet angemessene Vorkehrungen, um gleiche Selbstbestimmung und Teilhabe zu erreichen.33

Mit der Einführung des „SGB IX“ am 1. Juli 2001 wird das deutsche Behindertenrecht umfassend reformiert und erstmals in einem eigenen Sozialgesetzbuch zusammengefasst.34 Da in diesem Gesetz unterschiedliche Leistungsbereiche zusammengefasst wurden, ist das Gesetz in zwei eigenständige Regelungsbereiche untergliedert, dem Teil 1: „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" und dem Teil 2: „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)".

Selbstbestimmung und Teilhabe sind seitdem die Prämissen der Behindertenpolitik. Unter anderem wurden die Integrationsvereinbarung und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als neue Instrumente gesetzlich eingeführt. Die berufliche Teilhabe sollte mittels dieser Regelungen verbessert werden. Die neu geschaffenen Gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger sollen als regionale Anlaufstellen die Leistungsberechtigten künftig umfassend, unverzüglich, neutral, und verbindlich beraten und unterstützen. Jedoch werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft weiterhin auf der Grundlage weiterer Spezialgesetze erbracht.


33 vergl. Felix Welti, „Behinderung“ im Dialog zwischen Recht und Humangenetik, Göttinger Schriften, Band 17, S. 37 ff., 2014
34 „Hartmut Haines – Er brachte das SGB IX in die Spur" – Ein Nachruf: https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/hartmut-haines-er-brachte-das-sgb-ix-in-die-spur-ein-nachruf/

Am 4. Dezember 2008 stimmte der Deutsche Bundestag über die „UN-Behindertenrechtskonvention“ (UN-BRK) ab, die in der Folge seit dem 26. März 2009 in Deutschland Gesetzeskraft hat. Die Bundesrepublik verpflichtet sich damit zur Umsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.35

2009 hatte sich das „NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.“ dazu entschlossen, eine sogenannte „Schattenübersetzung" zu veröffentlichen, da in der deutschsprachigen Übersetzung grobe Fehler vorlagen.36 Bis heute hat nur Österreich einige Korrekturen an der dort gültigen Fassung vorgenommen.

Der Artikel 27 der UN-BRK beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Gleichzeitig spricht die UN-BRK in Artikel 27 die staatliche Pflicht aus, durch geeignete Schritte die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit sichern und fördern.37

In seinen „Abschließenden Bemerkungen“ zum Staatenbericht 2015 der Bundesrepublik Deutschland zeigte sich der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen38 jedoch besorgt über die Segregation (Ausgrenzung) auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus kritisierte der Ausschuss finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern und auch den Umstand, dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.39

Da die juristische Umsetzung der UN-BRK in individuelles Recht schwierig ist, scheint sie den Betroffenen, wie auch den Schwerbehindertenvertretungen die Möglichkeiten zur Herstellung der beruflichen Teilhabe zunächst nicht zu erleichtern. Erst langsam setzt sich die Erkenntnis durch, dass das Recht auf Arbeit auch für behinderte Menschen als eines der Menschenrechte zu deuten ist. Die UN-BRK hat die Rechte der behinderten Menschen noch einmal explizit herausgestellt, während sie schon in der Menschenrechtscharta von 1948 allgemein gefasst waren.40 Doch noch viel zu oft werden – auch nach der Anerkennung der UN-BRK in Deutschland – behinderten Menschen die berufliche Teilhabe und damit ein Menschenrecht erschwert oder nicht ermöglicht!


35 https://www.dgb.de/themen/++co++7d115cde-728c-11ea-abfd-52540088cada
36 http://www.netzwerk-artikel-3.de/index.php?view=article&id=93:international-schattenuebersetzung
37 https://www.behindertenrechtskonvention.info/arbeit-und-beschaeftigung-3921/
38 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/themen/un-fachausschuss-crpd/
39 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/staatenpruefung-2018-2021/abschliessende-bemerkungen-von-2015/
40 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art 23: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/70-jahre-aemr/artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte/artikel-23/

Im Dezember des Jahres 2016 beschließt der Deutsche Bundestag das „Bundesteilhabegesetz“ (BTHG, ein Artikelgesetz, das gleichzeitig mehrere Gesetze in sich vereint und diese verändert).41 Der neue Teil 2 umfasst nun die „Besondere(n) Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ (Eingliederungshilferecht). Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts – und damit jene zur beruflichen Teilhabe – sind jetzt im Teil 3 des SGB IX als die „Besondere(n) Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ zu finden. Das Gesetz ist in der Tat die größte Sozialreform seit Inkrafttreten des SGB IX.

Allerdings zeigt die Anzahl von 68 Änderungsanträgen in der abschließenden Beratung, dass die Diskussion um das Gesetz nicht konfliktfrei verlief. Schon in der „Kölner Erklärung“ („Die SBV als Motor der Inklusion“) von 2014 forderten zahlreiche Zusammenschlüsse von SBVen eine Verbesserung des Freistellungsanspruches und die Möglichkeit der Schulungen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die wichtigste Forderung war die Sicherung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen. Die Durchführung einer ohne Beteiligung der SBV getroffenen Entscheidung durch den Arbeitgeber sollte nach ihrer Auffassung verboten werden.

Schon am 11. November 2015 erfolgte die Übergabe von 12.000 Postkarten einzelner SBVen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Aufforderung, die Kölner Erklärung und die politischen Leitmotive der Koalitionsvereinbarung („Nichts über uns ohne uns!“ und eine „Stärkung der SBV“) umzusetzen. Die vielfältigen Aktionen im Zusammenhang mit den Diskussionen um das BTHG kann man in der Rückschau durchaus als ein Zeichen des gewachsenen Selbstbewusstseins der aktiven Schwerbehindertenvertretungen deuten.

Nicht alle Forderungen der SBVen wurden – trotz der großen Unterstützung von Juristen und Wissenschaftlern – im BTHG erfüllt, zu stark waren die Widerstände in Politik und Wirtschaft. Einige hoch angelegte Erwartungen mussten durch das breite Beteiligungsverfahren zahlreichen Kompromissen weichen. Jedoch gab es auch Verbesserungen, z.B. durch die Senkung des Freistellungsschwellenwertes auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte, dem verbesserten Freistellungsanspruch und der Heranziehung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, sowie die Verbesserung deren Fortbildungsmöglichkeiten, der Klarstellung des Übergansmandates (allerdings nicht für den öffentlichen Dienst!) und die Vorgaben in Bezug auf die Gestaltung der Inklusionsvereinbarung. Mit der Aufnahme des Vereinfachten Wahlverfahrens auch für überörtliche Vertretungen hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Beschluss - 23.7.2014 - 7 ABR 61/12) Rechnung getragen. Der Arbeitgeber wird zudem zur Kostentragung für eine Bürokraft der SBV in erforderlichem Umfang verpflichtet. Darüber hinaus gilt nun eine Unwirksamkeitsregelung bei allen Kündigungen, die ohne die Beteiligung der SBV ausgesprochen werden. Trotz aller berechtigten Kritik am Bundesteilhabegesetz sind diese Veränderungen auch als Erfolg zu werten.


41 PDF-Download beim BMAS: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz.pdf;jsessionid=B9AF7FFD3C45D763B8556A3BEFB88C21?__blob=publicationFile&v=7

2018

Im Herbst des Jahres 2018 wurden die Schwerbehindertenvertretungen ein weiteres Mal ernsthaft gefordert. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur „6. Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ (VersMedV) gelangte ihnen zur Kenntnis. Viele Akteure hatten gut begründete Befürchtungen, dass in der betrieblichen Praxis die berufliche Teilhabe behinderter Menschen maßgeblich erschwert oder gar verhindert würde, wenn bspw. der künftig geringere Grad der Behinderung (GdB) in bestimmten Fällen nicht mehr ausreichen würde, um Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen oder die Bedarfe für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz nicht mehr durchgesetzt werden könnten.

Nach vielen Protestschreiben einzelner SBVen, Arbeitskreisen und kritischen juristischen Stellungnahmen, sah sich das BMAS gezwungen, einige Schwerbehindertenvertretungen nach Berlin einzuladen, um diese zu informieren. Dieser Einladung folgten weitere ungeladene Akteure und alle nahmen die Gelegenheit wahr, ihre Besorgnisse und den Protest sehr deutlich zu formulieren.

Drei SBV-Kolleginnen starteten darüber hinaus eine Online-Petition,42 die von über 29.000 Menschen durch ihre online abgegebenen oder analogen Unterschriften unterstützt wurde – ein großartiger Erfolg! Diese Unterschriftenlisten wurden dem zuständigen Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg am 21.06.2019 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales von einer Delegation aus den Reihen der SBVen übergeben. Der Staatsekretär sicherte die Beteiligung der SBVen im weiteren Prozess zu übte jedoch auch Kritik am Umstand, dass es keine Ansprechpartner gäbe, die alle Schwerbehindertenvertretungen im Lande umfänglich und fachlich repräsentieren würden. Im Folgenden wurde der Änderungsentwurf zur VersMedV vom BMAS zunächst nicht weiter verfolgt – ein Erfolg!

Als Konsequenz aus den Erfahrungen der letzten Jahre wurde am 20. 10. 2019 das „Bundes-NETZWERK der Schwerbehindertenvertretungen“ (Bundes-NETZWERK SBV) in Berlin durch Aktive aus zahlreichen Arbeitskreisen, Verbänden und Gewerkschaften gegründet.43 | 44 Ein Zusammenschluss, der sich ausdrücklich als Aktionsbündnis versteht und keine neuen Verbands- oder Vereinsstrukturen schaffen will.


42 https://www.change.org/p/bundesministerium-f%C3%BCr-arbeit-und-soziales-teilhabeabbau-durch-verschlechterung-der-versorgungsmedizin-verordnung-stoppen
43 http://bundesnetzwerksbv.de/
44 Podcast vom 23.01.2020 mit Alfons Adam zum Thema BNSBV: https://ipeco.podigee.io/25-bem

Ein Fazit

Als Fazit bleibt, dass sich die Schwerbehindertenvertretungen in den vergangenen Jahren viel besser und stärker vernetzt und artikuliert haben. Die intensiven Diskussionen um das BTHG und die VersMedV haben dabei als zusätzliches Treibmittel gedient.

Die Anforderungen an die Schwerbehindertenvertretungen sind im Laufe der Zeit enorm gewachsen. Nur durch die Schaffung und die Sicherung eines breiten und tiefen Wissens können die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre betroffenen Kolleginnen und Kollegen im Bereich der beruflichen Teilhabe erfolgreich unterstützen. Tagungen und Schulungen, sowie Studium der Fachliteratur und noch mehr Vernetzung untereinander sind die Mittel, um in den Betrieben in Augenhöhe mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verhandeln zu können. Nur wer Kompetenz vorweisen und fachlich begründet argumentieren kann, kann eine starke Position erlangen und erhalten. Eine gute und enge, häufig jedoch verbesserungswürdige Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretungen mit den Betriebs- und Personalräten, sowie den Mitarbeitervertretungen ist unerlässlich! Das gilt für jeweils beide Seiten! Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die moralische, sowie kollegiale Pflicht zur gemeinsamen Interessenvertretung im Sinne der Betroffenen geben hier den Rahmen vor.

Viele notwendige Schritte müssen noch gegangen werden, um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen entsprechend ihrer Bedeutung als „Motor der Inklusion“45 gesetzlich zu verankern.

Unsere Gewerkschaften müssen den Treibstoff für diese Motoren liefern. Sie müssen neben der Ausnutzung ihrer politischen Wirkungsmacht und Zurverfügungstellung ausreichender interner personeller Ressourcen auch dem Schwerbehindertenrecht einen stärkeren Anteil an der Fortbildungsarbeit für die Betriebs- und Personalräte, sowie den Mitarbeitervertretungen zukommen lassen!


45 DGB 2015

Es gibt also einiges zu tun und viele Fragen sind offen: Wo bleiben die mehrfach angekündigten Verbesserungen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement, u.a. die obligatorische Beteiligung der SBV in allen BEM-Fällen? Wie setzen wir die vorhandenen Kompetenzen der SBVen im Gesundheitsschutz, z.B. bei chronischen Erkrankungen oder der Vorsorge vor Burn Out und Depressionen besser ein? Wo bleibt der wichtige Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung auf eigene räumliche und sachliche Ressourcen? Wo bleibt die Unwirksamkeitsregelung in allen Angelegenheiten bei Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung? Welche gesetzgeberischen Maßnahmen sind nötig und wie setzen wir sie durch, um Unternehmen und Dienststellen generell barrierefrei zu gestalten? Wie kommen wir zu einer Anhebung der gesetzlichen Mindestbeschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe? Wann wird die Sonderstellung der SBVen im kirchlichen und diakonischen Bereich beendet und dem SGB IX entsprechend angeglichen? Die UN-BRK muss endlich vollends umgesetzt werden! Und was die weitere Entwicklung der Versorgungsmedizin-Verordnung betrifft: Auch hier muss der Slogan „Nichts ohne uns über uns“ ohne Wenn und Aber gelten!

Das sind einige der Felder, auf denen die Schwerbehindertenvertretungen in der nächsten Zeit politisch tätig sein müssen. Nichts kommt von allein. Vor den nächsten Bundestagswahlen 2021 sollte den Parteien die Forderungen nach den notwendigen Verbesserungen übermittelt werden. Öffentlichkeit hilft, das haben wir gelernt – also müssen die SBVen Wege finden, ihre wichtige Arbeit, ihre Erfolge und ihre Kompetenz der internen und externen Öffentlichkeit zu vermitteln. Die Gewerkschaften, als wichtigste und originäre Interessenvertretungen der Beschäftigten sind gefordert, die vielen verschiedenen Arbeitsgemeinschaften auf Länder- und Bundesebene ebenfalls. Die Verbindungen zu den Sozial- und Betroffenenverbänden ist ein wichtiger Baustein einer Strategie. Das Bundes-NETZWERK SBV kann und muss dabei hilfreich sein.

Und natürlich bedarf es auch einer intensiven „Nachwuchsarbeit“, um genügend motivierte jüngere Kolleginnen und Kollegen für die Schwerbehindertenvertretungen gewonnen, was mit Blick auf die Altersstruktur dieser Interessenvertretungen sehr nötig ist! Wie die Hans-Böckler-Stiftung 2016 in einer Untersuchung feststellte, waren zu diesem Zeitpunkt ca. 75% der Vertrauenspersonen 51 Jahre und älter.46


46 https://www.boeckler.de/pdf_fof/101524.pdf, Seite 8

„Demokratie braucht Inklusion“, diesen bemerkenswerten Leitspruch hat sich Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,47 für seine laufende Amtszeit gegeben. Schwerbehindertenvertretungen setzen sich für einen inklusiven Arbeitsmarkt, für die berufliche Teilhabe behinderter Menschen ein – also auch für eine demokratische Gesellschaft! Das ist nicht gerade wenig!
Ein bisschen Stolz auf das Erreichte darf rückblickend auch sein, als Ansporn für Künftiges! „Eine inklusive Arbeitswelt braucht inklusive Betriebe“.48 Die Schwerbehindertenvertretungen können für die Schaffung einer inklusiven Arbeitswelt noch mehr leisten als bisher schon, eine wichtige Voraussetzung ist allerdings die weitere gesetzliche Stärkung ihrer Position!

100 Jahre Schwerbehindertenvertretung sind Geschichte. Die künftige Geschichte passiert nicht einfach so – sie wird von denen gestaltet, die sich engagieren!

- Jürgen Bauch im Juni 2020

PS: 100 Jahre, das ist ein Zeitraum, der ein durchschnittliches Menschenleben übersteigt. Vieles ist in dieser Zeit geschehen, was an dieser Stelle nicht berücksichtigt worden ist, bzw. nicht berücksichtigt werden konnte. Die Zeit vor und während der Weimarer Republik und der Nazidiktatur – also die ersten Jahrzehnte der Entwicklung des deutschen Schwerbehindertenrechts – nimmt in der Darstellung breiten Raum ein. Bestärkt durch die Recherchen für diesen Text empfinde ich dies als wichtig, auch um deutlich zu machen, wie fragil das Recht und die Demokratie sind und dass es immer wieder Einsatz und Arbeit bedarf, um dem Recht zum Recht zu verhelfen und die Demokratie zu fördern und zu erhalten.
Manche geneigte Leserin, mancher geneigte Leser mag die Auswahl und den Umfang der im Text berücksichtigten „Meilensteine“ als subjektiv empfinden. Das könnte ich gut nachvollziehen. Trotzdem: Danke für das Verständnis!


47 https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/DerBeauftragte/DerBeauftragte_node.html
48 Franz-Josef Düwell, 3. Campus Arbeitsrecht, DGB-Rechtsschutz, 2018

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