Januar 2020

    SBV InfoBrief
    Ausgabe Nr. 9

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

...... 2020 – ein neues Jahr beginnt. Die ersten Tage im Büro, im Betrieb oder Dienststelle, Freundes- oder Familienkreis. Man sieht sich das erste Mal im neuen Jahr wieder, tauscht sich aus. Üblicherweise wünscht man einander Glück, Gesundheit und Erfolg. Das bedeutet für jeden etwas anderes. Ist jemand krank, wünscht man dem Menschen, dass er gesundet. Ist jemand gesund, wünscht man, des es so bleibt. Mit dem Glück und dem Erfolg sieht es ähnlich aus. Was für den einen Menschen Glück, ist für den anderen selbstverständlich: vielleicht mal eine Zeitlang ohne Beschwerden oder Schmerzen. Vielleicht einmal das Glück mit einem anderen Menschen genießen können? Vielleicht dieses Jahr doch das bessere Hilfsmittel finanziert bekommen? Und der Erfolg? Für den einen ist es der erfolgreiche Geschäftsabschluss, für den nächsten die Beförderung und für jemand anderes ist es der Erfolg, endlich mal einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu bekommen, womöglich auch noch unbefristet. Vielleicht sollten wir mit den Wünschen etwas umsichtiger umgehen. Ein mir bekannter, beruflich recht erfolgreicher Mensch wünschte zu solchen Anlässen immer „einige glückliche Momente“......... Klingt bescheiden, muss aber auch Jeder und Jede erst einmal hinbekommen. In diesem Sinne: ein gutes Jahr 2020 für Alle!

Was war sonst so los in den letzten Atemzügen des Jahres 2019?

Die AFD in Niedersachsen machte mal wieder von sich reden.... Die Landtagsfraktion forderte, mittelfristig die Inklusion zu stoppen und alle Schritte, die lernbehinderten Kinder mit nicht-lernbehinderten in gemeinsamen Klassenverbänden zu unterrichten, wieder zurückzuführen. Das Modell der Förderschulen sei weitaus kostengünstiger. Frage: Schon mal was von der UN-Behindertenrechtskonvention gehört? Artikel 3 (3) unseres Grundgesetzes ist bekannt? Die Fraktion lehnt auch die weitere Finanzierung für den Ausbau des Krippenangebotes ab, weil diese „kindeswohlgefährdend“ sei und der Kontakt zu den leiblichen Eltern abnehme. Und man versteht, welches Weltbild sich in dieser Partei manifestiert.

Gute Vorsätze für das Jahr 2020 möchte man den Sozialpolitikerinnen und -politikern wünschen. Und dass sie dann natürlich an diesen Vorsätzen arbeiten. Horst Frehe hat das Notwendige in seinem Beitrag auf www.reha-recht.de sehr treffend herausgearbeitet!

Ein Erfolgsmodell - 100 Jahre Schwerbehindertenvertretung! .....so titelte die ZB Ausgabe 4/2019. Es gibt also dieses Jahr – nach 10 Jahre UN-BRK in 2019 – wieder etwas zu feiern!? Na klar, wissen wir, was der Einsatz der SBVen für einen großen Stellenwert hat. Ohne sie gäbe es keine Beratung, keine Unterstützung in schwierigen Situationen, weniger berufliche Teilhabe, schwierigere Durchsetzung der Nachteilsausgleiche. Noch erfolgreicher wäre das Modell SBV allerdings, wenn es z.B. mehr Möglichkeiten gäbe, jene unbelehrbaren Arbeitgeber zu sanktionieren, die das Erfolgsmodell SBV in ihrem Betrieb oder Dienststelle nicht oder ungenügend zum Zuge kommen lassen. Oder wie steht es mit den Kirchen, die ihren Erfolgsmodellen SBV nicht die gleichen Rechte zugestehen, wie es das SGB IX fordert? Bleibt nur die Schlussfolgerung und der gute Vorsatz: Wir arbeiten auch 2020 weiter daran, die berufliche Teilhabe voran zu bringen UND das „Erfolgsmodell“ SBV auszubauen – in Betrieb UND Politik!

Der Beauftragte der Bundesregierung hat es in seinen Teilhabeempfehlungen an die Bundesregierung richtig formuliert: „Inklusion ist kein Akt der Barmherzigkeit, sondern ein fundamentales Menschenrecht.“ Teilhabe und Barrierefreiheit müssen für alle Menschen in Deutschland gelten!

Ein besserer Schlusssatz kann mir gar nicht einfallen.
In diesem Sinne wünsche ich eine interessante Lektüre.
Jürgen Bauch

sbv-infobrief@htp-tel.de

Tipp

Im Januar 2020 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft: Darunter sind umfangreiche Maßnahmen für den Klimaschutz, Entlastungen für Beschäftigte, Familien und Arbeitgeber, eine Mindestvergütung für Auszubildende wird eingeführt und der Mindestlohn steigt, ebenso die Regelbedarfssätze in der Grundsicherung. Nachfolgend sind einige der Neuregelungen aufgeführt, die für die geneigten Leser*innen des SBV InfoBriefes nützlich sein könnten:

  • Eingliederungshilfe wird eigenes Leistungsrecht
    Ab 01.01.2020 wird die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet. Zudem treten weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft. Damit werden für Menschen mit Behinderungen die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (Dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).
  • Einführung eines Implantateregisters
    Die Bundesregierung will die Sicherheit und Qualität von Implantaten verbessern. Dafür soll ein verbindliches bundesweites Implantateregister eingerichtet werden. Die bislang bestehenden freiwilligen Register, wie etwa das Endoprothesenregister, werden in das einheitliche nationale Implantateregister überführt. Starten wird das neue Register voraussichtlich Mitte 2021.
  • Entlastung in der GKV für Betriebsrentner
    Ab 2020 sollen alle Betriebsrentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden. Sie werden dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen müssen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt.
  • Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt auf 2,4%
    Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4%. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022. Arbeitnehmer sowie Unternehmen werden um rund 600 Mio. Euro jährlich entlastet.
  • Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro pro Stunde
    Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 Euro in 2019 auf 9,35 Euro ab 01.01.2020. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Jahr 2018.
  • Beitragsbemessungsgrenzen steigen
    Ab 01.01.2020 gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem ändern sich weitere wichtige Werte in der Sozialversicherung.
  • Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und Sozialhilfe
    Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 432 Euro im Monat – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.
  • Angehörige von Pflegebedürftigen: Unterhaltszahlung erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
    Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern können ab 01.01.2020 nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Im gleichen Umfang werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.
  • Arzttermine vereinbaren rund um die Uhr unter 116 117
    Damit Patienten schneller Arzttermine bekommen, sind ab 01.01.2020 die Terminservicestellen bundesweit einheitlich über die Telefonnummer 116 117 erreichbar – 24 Stunden, sieben Tage die Woche. Zusätzlich wird es möglich sein, Termine online zu vereinbaren. In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt.
  • Apps auf Rezept
    Ärzte können künftig digitale Anwendungen verschreiben, beispielsweise Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck. Voraussetzung dafür, dass die Krankenkassen die Kosten erstatten: Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Apps positive Versorgungseffekte haben. Videosprechstunden werden erleichtert.
  • Medizinische Dienste der Krankenkassen agieren eigenverantwortlich
    Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen agieren ab 01.01.2020 als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es geht um die Organisation des Dienstes und die effizientere Überprüfung von Krankenhäusern. Das Gesetz schafft zudem Anreize für eine regelkonforme Krankenhausabrechnung: Wer ordentlich abrechnet, wird mit niedrigem Prüfaufwand belohnt.

Quelle: www.juris.de

www.reha-recht.de

Horst Frehe setzt sich in diesem Beitrag mit den Instrumenten des deutschen Teilhaberechts für Menschen mit Behinderungen auseinander, die einen inklusiven, mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Einklang stehenden, Arbeitsmarkt schaffen sollen. Nach einer kurzen Skizzierung der Vorgaben der UN-BRK geht er auf die Ansätze des Bundesteilhabegesetzes zur Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts ein und zeigt entsprechende Weiterentwicklungsbedarfe auf.

Link zum Artikel: www.reha-recht.de

Das Magazin Menschen – Inklusiv leben

Deutschland hat sich mit der Inkraftsetzung der UN-Behindertenrechtskon¬vention (BRK) als deutschem Recht ab dem 26. März 2009 unter anderem dazu verpflichtet, ein Bildungssystem zu verwirklichen, an dem Menschen mit Behinderung vollständig und gleichberechtigt teilhaben können. Da¬rin ausdrücklich inbegriffen sind Angebote für Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen. „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachse¬nenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemesse¬ne Vorkehrungen getroffen werden.“ (Artikel 24 Absatz 5 BRK)

Im Job lernt man nie aus. Fort- und Weiterbildungen tragen dazu bei, dass Erwerbstätige sich kontinuierlich weiterentwickeln können, statt irgendwann den Anschluss zu verlieren. Berufstätige, die eine Behinderung haben, können dafür zusätzliche Fördermittel beantragen.
Lernen hört auch nach der Schule und der Berufsausbildung nicht auf. Das gesamte Erwachsenenleben hindurch ist es sinnvoll und oft auch notwendig, dass wir unsere Kompetenzen aktualisieren und erweitern. Sei es für den Beruf oder auch für andere Lebensbereiche. So gesehen ist das Erwachsenenalter die längste und umfassendste Bildungsphase.

Trotz gleicher formaler Qualifikationen und hoher Motivation: Auch erfahrene Fachkräfte mit Behinderung finden viel schwerer einen Job oder machen langsamer Karriere innerhalb ihres Berufs. Vorbehalte sind nur ein Grund dafür. Oft mangelt es ihnen auch an sogenannten weichen Faktoren, also an zusätzlichen Erfahrungen.

„Lebenslang Lernen“ ist Schwerpunkt des aktuellen Magazins „Menschen“ der Aktion Mensch. Unbedingt empfehlenswert!

Link zur aktuellen Ausgabe: www.aktion-mensch.de

Tipp

Die Neue Norm wird ein Online-Magazin der SOZIALHELDEN, das verschiedene Fragen und gesellschaftspolitische Mechanismen behandeln und infrage stellen wird. Besonders wollen wir das Thema Behinderung in einen neuen Kontext setzen; raus aus der Charity- und Wohlfahrtsecke, rein in den Mainstream, in die Mitte der Gesellschaft. Zum Auftakt startet das Magazin mit einem Podcast zum Thema Inspiration Porn.

Was das ist und ob es wirklich etwas mit Pornos zu tun hat, wird hier erklärt: www.dieneuenorm.de

Urteil

Arbeitgeber müssen für Unfälle auf dem Betriebsgelände grundsätzlich keinen Schadenersatz und Schmerzensgeld an den Arbeitnehmer zahlen. Auch wenn Beschäftigte auf ihrem Weg zum Arbeitsplatz aber schon auf dem Betriebsgelände stürzen, liegt ein Arbeitsunfall vor, so dass die eingeschränkte Unternehmerhaftung greift, urteilte am Donnerstag, 28.11.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 35/19). Schadenersatz und Schmerzensgeld komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Unfall und auch die Verletzungen vorsätzlich herbeigeführt hat.

Quelle: www.thorsten-blaufelder.de

Mehr Inklusion wagen!

Anlässlich des internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen am 3. Dezember, veröffentlicht der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Jürgen Dusel zum ersten Mal Teilhabeempfehlungen an die Bundesregierung. Anlass ist das zehnjährige Jubiläum des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland.

„In den vergangenen Jahren hat sich viel getan. Insbesondere der Blick auf Menschen mit Behinderungen hat sich verändert, vor allem aber auch das Selbstbewusstsein der Menschen, für ihre Rechte zu kämpfen. Wo viel Licht ist, gibt es aber auch Schatten und das trifft auf den Stand der Inklusion in Deutschland zu.“, so der Beauftragte. Die Teilhabeempfehlungen sollen der Bundesregierung Hinweise geben, an welchen Stellen Handlungsbedarf besteht. Wichtig ist mir: Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe - und damit ist sie auch eine gemeinsame Aufgabe aller Ressorts der Bundesregierung.“

Darüber hinaus fordert der Beauftragte, deutlich mehr in Barrierefreiheit zu investieren: „Das geplante Bundesprogramm für Barrierefreiheit muss mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden. Inklusion ist kein Akt der Barmherzigkeit, sondern ein fundamentales Menschenrecht. Wenn wir über gleichwertige Lebensbedingungen sprechen, müssen Barrierefreiheit und Teilhabe für alle Menschen überall in Deutschland Richtschnur sein. Auch die Verpflichtung privater Anbieter zur Barrierefreiheit muss endlich ernsthaft angegangen werden.“, so der Beauftragte abschließend.

Empfehlungen werden abgegeben zu den Themen Gesundheitliche Versorgung, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Wohnen, Teilhabe am Arbeitsleben, Digitalisierung. Außerdem wird ein Ausblick auf die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes gegeben. Im Anhang finden Sie die wichtigsten Empfehlungen im Überblick.

Unter folgendem Link können Sie die Teilhabeempfehlungen komplett herunterladen: www.behindertenbeauftragter.de

Quelle: PM, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Berlin, 2. Dezember 2019

Sozialdaten

Vor einer Zusammenführung der Sozialdaten von den 73 Millionen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen hat ver.di gewarnt. „die ungefragte Sammlung und Auswertung derartiger Daten ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Versicherten“ warnte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke aus Anlass einer Bundestagsdebatte zum Entwurf des Digitale-Versorgungs-Gesetzes. Der Entwurf sieht eine Weitergabe der medizinischen Daten von fast 90 Prozent der Bevölkerung Deutschland an Dritte vor. Dabei sei der Begriff „Dritte“ weder definiert noch eingegrenzt, kritisierte Werneke. Dieses Vorgehen diene nicht dem Gemeinwohl und sei auch nicht im öffentlichen Interesse. Das Gesetz soll den Krankenversicherungen eigene Gestaltungsmöglichkeiten zur Entwicklung und Ausgestaltung digitaler Gesundheitsanwendungen eröffnen.

Quelle: ver.di PUBLIK 8 – 2019

BIH

Im Jahr 1920 wurde die Funktion eines Vertrauensmannes für die Schwerbeschädigten gesetzlich eingeführt. Ein Grund nachzufragen: Wie hat sich das Amt seitdem entwickelt? Wo steht es heute? Die ZB 4-2019 wagt einen Rückblick und ein Resümee.

Urteil

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in engen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, obliegt es dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht Anlass der Kündigung gewesen ist, um den verlängerten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 EFZG zu vermeiden. (AZ: 5 Sa 115/19).

PDF-Download des Urteils: www.arbg.bayern.de

Urteil

Das VG Gießen hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Prüfling für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer keinen Anspruch auf eine persönliche Assistenz, die für ihn Prüfungsfragen in sogenannte einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt, hat.

VG Gießen 8. Kammer, 19. 11. 2019, AZ: 8 K 3432/17.GI

Quelle: www.juris.de

Urteile

Zum Jahresende sorgen sich viele um ihren Resturlaub. Dass der Urlaub nicht mehr ohne Vorwarnung verfallen darf, hat der EuGH geklärt. Aber was muss der Arbeitgeber dafür konkret tun? Hinweise liefert das BAG in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Wir erinnern uns: 2018 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass noch offene Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses verfallen dürfte (EuGH 6.11.2018 C-684/16). Die Entscheidung erging aufgrund einer Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das BAG hat dieses Urteil umgesetzt und entschieden, dass Urlaub nicht mehr automatisch am Jahresende verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat. Ein Verfall des Urlaubs kommt erst in Betracht, wenn der Arbeitgeber ihn ausdrücklich aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen (BAG 19.2.2019 - 9 AZR 541/15). Die jetzt veröffentlichte Urteilsbegründung liefert wichtige Hinweise, wie genau der Arbeitgeber zu belehren hat.

Quelle: www.bund-verlag.de

Tipp

Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt in Artikel 9 die gleichberechtigte Zugänglichkeit zu “[...] Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen” für Menschen mit Behinderung vor. Konkret bedeutet dies, dass auch das Internet und v.a. Websites barrierefrei gestaltet werden müssen, um einen Zugang für alle Menschen zu gewährleisten. Darüber hinaus kann es auch für Anbieter von großem Interesse sein, da sie so bspw. mehr Nutzergruppen ansprechen können.

Zu diesem Zweck hat die Aktion Mensch eine Website erstellt, auf der regelmäßig neue Informationen, Leitlinien, Tipps zur Umsetzung und Best-Practice-Beispiele zur Verfügung gestellt werden.

Link: www.einfach-fuer-alle.de

Reform

Am 07.11.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes verabschiedet. Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zugestimmt. Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechtes ist eine der größten sozialrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Das soziale Entschädigungsrecht war im Laufe der Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden. Während der ersten Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg stand die Kriegsopferentschädigung im Vordergrund. Heute spielt sie die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten, die bislang durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) geregelt wird, eine viel größere Rolle. Mit dem Reformgesetz wird ein neues Buch im Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen. Das soziale Entschädigungsrecht wird hier zusammengefasst. Im Gegenzug sollen das Bundesversorgungsgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und viele andere Gesetze entfallen. Die Entschädigungsleistungen werden deutlich erhöht. Berechtigt sind künftig auch Opfer psychischer Gewalt. Der Zugang zu Leistungen von Opfern sexualisierter Gewalt wird deutlich verbessert, insbesondere durch neue Beweiserleichterungen. Neu ist auch ein System schneller Hilfen, das Traumaambulanzen umfasst, die niedrigschwellig sofort zur Verfügung stehen. Die Reform tritt erst zum 1.1.2024 in Kraft. Die schnellen Hilfen (Traumaambulanzen) werden vorgezogen. Sie stehen 2021 zur Verfügung.

Quelle: Newsletter Roland Rosenow (www.sozialrecht-rosenow.de)

Menschenrechtsinstitut

Anlässlich des Internationalen Tags der Menschen mit Behinderungen am 3.12. forderte das Deutsche Institut für Menschenrechte mehr Barrierefreiheit in Arztpraxen.

"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maß auf medizinische Unterstützung angewiesen, können sie aber oft nicht in Anspruch nehmen, weil Arztpraxen nicht barrierefrei sind", erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Lediglich 21 Prozent der Arztpraxen sind für Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, zugänglich und nur 11 Prozent erfüllen mindestens drei Kriterien der Barrierefreiheit. Ein Überblick über die Barrierefreiheit von Arztpraxen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlich definierten Kriterienkatalogs, der alle Arten von Beeinträchtigungen berücksichtigt, fehlt bislang.

Deshalb begrüßt das Institut, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten ab dem 1. Januar 2020 im Internet nach bundesweit einheitlichen Kriterien über die Barrierefreiheit von Arztpraxen informieren müssen. Grundlage ist eine entsprechende Informationspflicht des im Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (§ 75 SGB V).

Quelle: www.institut-fuer-menschenrechte.de

Einheit des Verhinderungsfalls
Urteil

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

BAG 5. Senat, 5 AZR 505/18

Quelle: PM 45/19, BAG: www.juris.bundesarbeitsgericht.de

... mangelndem mobilitätsbezogenem GdB von 80
Urteil

Ein Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) besteht nicht, wenn kein mobilitätsbezogener Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 besteht. Dies gilt auch, wenn das Merkzeichen begehrt wird, um eine Gangunsicherheit oder Stürze zu vermeiden. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 27.11.2019 (Aktenzeichen S 30 SB 543/17) entschieden.
Die 1939 geborene Klägerin leidet unter Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft-, Knie- und Fußgelenke. Das beklagte Land Niedersachsen hatte auf Antrag der Klägerin hierfür zunächst einen GdB von 50 und später – da zusätzlich eine Schwerhörigkeit geltend gemacht wurde – insgesamt einen GdB von 80 anerkannt. Zudem erkannte das Land die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sowie „B“ (Notwendigkeit einer Begleitperson) an; das Merkzeichen „aG“ lehnte der Beklagte jedoch ab.

Mit ihrer wegen dieses Merkzeichens erhobenen Klage machte die Klägerin weiter geltend, dass ihr die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne Hilfe nicht möglich sei. Sie sei auf fremde Hilfe durch eine Begleitperson und einen Rollstuhl angewiesen. Das Sozialgericht Osnabrück hat sich jedoch der Einschätzung des beklagten Landes angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Nach § 229 Abs. 3 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss für das Merkzeichen „aG“ eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 bestehen. Dabei setzt das Merkzeichen nicht voraus, dass der schwerbehinderte Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz-und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann. Das Sozialgericht hat Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche BSG, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen B 9 SB 1/15 R), wonach aufgrund der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, an die Vergabe des Merkzeichens „aG“ hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Bei der Klägerin besteht zwar ein GdB von 80, dieser ist jedoch nicht nur mobilitätsbezogen. Die Funktionseinschränkungen, die sich auf ihre Mobilität auswirken, bedingen insgesamt nur einen GdB von 50.

Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass auch aus präventiven Gründen (beispielsweise zur Vermeidung eines Sturzes) das Merkzeichen „aG“ nicht festgestellt werden kann. Der Klägerin ist wegen der Gangunsicherheit das Merkzeichen „B“ zuerkannt worden. Sinn und Zweck des Merkzeichens „aG“ ist es nicht, der Begleitperson, deren Erforderlichkeit bereits durch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ Rechnung getragen worden ist, eine weitere Erleichterung zu verschaffen.

Quelle: www.sozialgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Es gibt noch viel zu tun!
ver.di Sozialpolitik

Am 3. Dezember war der Welttag für Menschen mit Behinderungen. Diesen Tag sollten wir nutzen, um uns die Wirklichkeit vor Augen zu halten. Wir erinnern daran, dass die Situation von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz immer noch unbefriedigend ist. Sie sind in Deutschland immer noch häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als nicht behinderte Menschen und haben oft Probleme, überhaupt Zugang zum ersten Arbeitsmarkt zu bekommen.

Link zum Artikel: www.arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de

Arbeitsbedingungen

Ein Viertel der Beschäftigten schafft die Arbeit oft nicht in der vorgegebenen Zeit, jeder Dritte hat Probleme, nach der Arbeit abzuschalten. Der Arbeitsschutz muss nachgebessert werden.
Gute Arbeit fördert Wohlbefinden und Gesundheit, dauernde Überlastung macht krank. Erschöpfung, Burnout, Depression sind häufig die Folge von Stress im Job. „Die Steuerung der Arbeitsintensität auf ein gesundheitsverträgliches Niveau“ sei daher eine „Grundvoraussetzung für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit“, heißt es im aktuellen Report zum DGB-Index Gute Arbeit. Allerdings zeigt der Report, dass diese Prämisse im Arbeitsalltag allzu häufig nicht erfüllt ist. So fühlen sich 53 Prozent der Beschäftigten bei der Arbeit häufig gehetzt, wie eine repräsentative Befragung von über 6500 Arbeitnehmern ergab. 26 Prozent geben an, dass sie die Arbeit oft nicht in der vorgesehenen Zeit schaffen. In der IT-Branche und in naturwissenschaftlichen Berufen sind es sogar 35 Prozent.

Weitere Infos auf www.boeckler.de

... Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten
Urteil

Ein schon etwas älteres Urteil aus 2017 ist so interessant, dass sich hier noch einmal ein Hinweis auf die Leitsätze findet.

  1. Die in der Stellenanzeige enthaltene Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einer Person, welche gerade das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und nach einem Einstieg sucht, indiziert eine unmittelbare Altersdiskriminierung.
  2. Dasselbe gilt für die Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einem „frisch gebackenen Juristen“.
  3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift „Besondere persönliche Merkmale“ allein enthaltene Vermerk „zu 80 % schwerbehindert“ ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung.
  4. Die Verletzung der Förderpflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 98 SGB IX sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.
  5. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG (hier: verneint).

Link zum Urteil: www.justiz.nrw.de

Verordnung von Krankenbeförderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei Anpassungen der Krankentransport-Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen. Zukünftig darf auch von Seiten eines Krankenhauses eine Krankenbeförderung verordnet werden. Zudem wurde vom G-BA die bereits geltende Änderung nachvollzogen, wonach bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt gilt.

Link zum Text und Download: www.g-ba.de

Macht und Gewalt

Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ist der Eindruck entstanden, Menschenrechtsverletzungen gehörten der Vergangenheit an. Aber pflegeabhängige, behinderte oder psychiatrieerfahrene Personen erleben die Kehrseiten der Fürsorge: Strukturen der Macht produzieren Anpassungszwänge, Abhängigkeitsverhältnisse beinhalten Formen von Gewalt: Fixierungen, sexueller Missbrauch oder subtile Erniedrigungen sind Realitäten, die fälschlicherweise bei Bekanntwerden als Einzelfalldelikte wahrgenommen werden. Das Buch bietet überfällige Aufklärung und Vorschläge für Lösungen und Prävention.

Udo Sierck, Macht und Gewalt – Tabuisierte Realitäten in der Behindertenhilfe, 2019, broschiert, 148 Seiten, ISBN 978-3-7799-3946-7

iga.Report

Zunehmend automatisierte und vernetzte Prozesse beeinflussen die Belastungen bei der Arbeit. Ein neuer iga.Report zeigt Chancen und Risiken auf.

Die mit Digitalisierung und Vernetzung assoziierten Veränderungen in der Arbeitswelt sind mit konkreten Chancen und Risiken für arbeitende Menschen verbunden. Einerseits kann Automatisierung die Menschen von nicht menschengerechten Anforderungen entlasten und mit Qualifikationsanforderungen oder einer verbesserten Work-Life-Balance einhergehen. Andererseits könnten Arbeitsinhalte (z. B. Vollständigkeit von Tätigkeiten), die Organisation von Arbeit (z. B. Kooperationsmöglichkeiten) und Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitszeiten, Informationsmengen) auch negativ beeinflusst werden.

Um Digitalisierung menschengerecht und effektiv zu gestalten, darf die Antwort auf die Frage nach der Verteilung von Arbeit zwischen Menschen und digitalisierter, vernetzter Technik nicht allein von den technischen Möglichkeiten und einseitig betriebswirtschaftlichen Vorteilen bestimmt werden. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den Menschen.

Der iga.Report 41 gibt einen Überblick zu möglichen positiven und negativen Auswirkungen der Digitalisierung auf die psychischen Belastungen bei der Arbeit.

Die Broschüre erscheint im Januar 2020 auf www.iga-info.de

Neu in 2020

Menschen mit Behinderungen, die werkstattberechtigt sind, hatten bisher häufig nur die Möglichkeit Leistungen zur beruflichen Bildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Jedoch erwerben sie mit dieser beruflichen Bildungsmaßnahme keinen anerkannten Berufsabschluss. Das Budget für Ausbildung soll diesen Menschen mit Behinderungen eine reguläre Ausbildung ermöglichen. Vorbild ist das durch das BTHG eingeführte Budget für Arbeit, das voll erwerbsgeminderten Menschen zu einem regulären Arbeitsverhältnis verhilft. Im Gegensatz zum Budget für Arbeit zielt das Budget für Ausbildung auf die Erstausbildung am Übergang von der Schule in den Beruf ab (BT-Drs. 19/13399: 40).

Weitere Infos: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de

Urteil

Ob eine Autismustherapie für ein Schulkind vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängt, war lange Zeit umstritten. Nun hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Rechtsfrage im Sinne der Betroffenen beantwortet.

Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt.

Eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln lehnte das Bremer Sozialamt ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rd. 7.400 € aus eigenen Mitteln verauslagten.

Das LSG hat das Sozialamt zur Erstattung der Kosten verurteilt. Die Leistung sei als „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige „Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft“. Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei - wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2019 - L 8 SO 240/18
veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de
Vorinstanz: SG Bremen

Arbeitsmarkt

Weihnachten steht vor der Tür und viele Menschen besuchen Weihnachtsmärkte. Auf fast jedem Weihnachtsmarkt gibt es einen oder mehrere Stände von Werkstätten für behinderte Menschen. Die hübschen, oft handgemachten Dinge, die dort hergestellt werden, sind ideal als Geschenke für Freund*innen, Familie, Kolleg*innen oder Mitarbeiter*innen. Ganz anders als das übliche IT-Gedöns. Warum also nicht gleich etwas Gutes tun und Menschen mit Behinderung unterstützen?

Die meisten Menschen, die das System der "Behindertenwerkstatt" nicht genauer kennen, denken, dass Werkstätten eine gute Sache sind. Sie glauben, dass Menschen mit Behinderung durch die Werkstätten eine Chance bekommen, am Arbeitsleben teilzuhaben.

Wenn man aber genauer hinschaut, entspricht die Realität der Werkstätten nicht der allgemeinen Vorstellung von Inklusion und Teilhabe. Werkstätten erzeugen Strukturen, die Selbstbestimmtheit, Gleichberechtigung und Teilhabe nach den Maßstäben der UN-Behindertenrechtskonvention sehr vermissen lassen. ................

Link zum Artikel von Anne Gersdorff: www.pcwelt.de

Aus dem Bundestag

Die Grünen-Fraktion hat eine Kleine Anfrage (19/15766) zum Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Teilhabeleistungen gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, ob ihr Probleme bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen bekannt seien und wie sie beabsichtigt, diese Probleme zu lösen.

hib - heute im bundestag | Nr. 1442 | Do., 19. Dezember 2019

Tipp

In Niedersachsen und Bremen gibt es eine ganze Reihe an Museen, die ihre Ausstellungen für blinde und sehbehinderte Interessierte zugänglich gemacht haben. Der Norddeutsche Rundfunk hat diese in seinem Internet-Angebot zusammengestellt.

Bildungswerk ver.di

Gute Kenntnisse in den vielfältigen Bereichen verschaffen Sicherheit im Handeln. SBVen brauchen sehr gute Grundkenntnisse und Spezialkenntnisse auf vielen Gebieten. Das Bildungswerk ver.di in Niedersachsen bietet entsprechende Seminare zu verschiedenen Themen der Schwerbehindertenvertretung, z.B.:

  • Die geschichtliche Entwicklung zum SGB IX
  • Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
  • Inner- und außerbetriebliche Zusammenarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit der Schwerbehindertenvertretung
  • Versammlung der schwerbehinderten Menschen
  • Anregungen für die praktische Arbeit
  • Umsetzungsmöglichkeiten in die betriebliche Praxis
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • u.a.

Die Seminarangebote sind hier einsehbar: www.betriebs-rat.de

Anmeldung für den SBV InfoBrief

Wenn Sie gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchten,
schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht:

sbv@bw-verdi.de
Betreff: Abo SBV InfoBrief

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

Koordinationsbüro für
Betriebs- und Personalräte­seminare

Goseriede 10 (Haus B 1.OG) | 30159 Hannover
 0511 12400-400
 0511 12400-420 
  br@bw-verdi.de