Freistellung nach §46 (7) BPersVG

 

Die Ansprüche auf der Grundlage von §46 (7) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen der LPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.

Über die Eignung entscheiden weder der Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes beziehungsweise der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach §46 (7) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist.

Verfahren

Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss. Der Freistellungantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.

Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von 4 Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf 3 Wochen innerhalb einer Wahlperiode.