Freistellung der JAV-Mitglieder für JAV-Seminare

  • BetrVG
    Nach dem BetrVG gibt es die Freistellung für die JAV I-III Grundlagenschulungen nach § 65 I i.V.m. § 37 VI.  Die Kostenübernahme wird in § 40 BetrVG geregelt.
    Die AV-Mitglieder (Telekom) bekommen die Freistellung über den § 3 I TV 122 und den o.g. Paragraphen des BetrVGs.
  • NPersVG
    Die JAV-Mitglieder nach NPersVG können sich für JAV-Grundlagenschulungen nach § 53 II i.V.m. § 40 freistellen lassen. Die Kostenübernahme regelt hier § 37 NPersVG.
  • BremPersVG
    Die APR-Mitglieder lassen sich für die Grundschulungen nach § 22a i.V.m. § 39 V BremPersVG freistellen. Die Kostenübernahme findet sich hier im § 41 I BremPersVG.
  • MVG-K
    Die SprecherInnen in den evangelischen Einrichtungen Niedersachsens lassen sich für die Grundschulungen freistellen nach § 50 IV i.V.m. § 19 III MVG-K. Die Kostenübernahme regelt § 31 MVG-K.
  • BPersVG
    Die JAV-Mitglieder finden die Freistellung für JAV-Grundlagenschulungen in den §62 i.V.m. § 46VI BPersVG, die Kostenübernahme im § 44 BPersVG.