Die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl

 

Welchen Nutzen hat ein Betriebsrat für mich als Beschäftigter?
Ein Betriebsrat, der auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt worden ist, verfügt über gesetzlich verbriefte Rechte,  die der Arbeitgeber beachten muss. Dies gilt für die betriebliche Arbeitszeit, für Qualifizierung, Zulagen und Prämien, um nur ein  paar Beispiele zu nennen. So ist  die Anordnung von Überstunden ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Besonders  wichtig: der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochene  Kündigung ist unwirksam. Außerdem kann er Widerspruch gegen eine Kündigung erheben. Soll der Betrieb oder ein Betriebsteil  verlegt werden oder sind Massenentlassungen geplant, kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen, um Nachteile für die Beschäftigten - etwa durch Fahrtkostenerstattung für längere Fahrwege oder Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes - auszugleichen. Bei Konflikten des Einzelnen mit seinem Arbeitgeber kann er den Betriebsrat hinzuziehen oder sich auch über Schikanen und ungerechte Behandlung beim Betriebsrat beschweren. So kann der Betriebsrat auch den Einzelnen - sogar unter Einschaltung einer betrieblichen Schlichtungsstelle (Einigungsstelle) - unterstützen.


Wie hoch muss die Stimmenmehrheit sein, damit es in einem Betrieb einen Betriebsrat geben darf, und kann sich der Betriebsrat auch selber wählen?
Wenn eine Betriebsratswahl eingeleitet wird, Wahlvorschläge eingereicht werden und der (jeweilige) Wahlvorschlag/Wahlbewerber zumindest eine einzige Stimme erhält, ist ein Betriebsrat gewählt, selbst wenn sich die Mehrheit der Belegschaft ihrer Stimme enthält. Da grundsätzlich jeder Wahlbewerber über das aktive Wahlrecht verfügt, kann er auch sich selbst wählen.
Ein Wahlquorum für eine Betriebsratsbildung oder eine Vorabstimmung, ob im Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden soll, ist vom Gesetz nicht vorgesehen, da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG heißt, dass in Betrieben mit in der Regel fünf wahlberechtigten (d.h. über 18 Jahre  alten) Arbeitnehmern, von denen drei wählbar (d.h. mehr als sechs Monate betriebszugehörig) sind, Betriebsräte gewählt werden.


Muss ich Gewerkschaftsmitglied sein, um für den Betriebsrat zu kandidieren?
Nein. Eine Gewerkschaftszugehörigkeit einzelner oder gar aller Arbeitnehmer wird dafür nicht verlangt. Viele Arbeitnehmer treten jedoch spätestens nach einer solchen Wahl in die Gewerkschaft ein, weil sie dann bessere Unterstützung und Schutz im Konfliktfall, aber auch Angebote für Schulung, Bildung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten. Da für die Entscheidung vieler Fragen, etwa bei geplanter Standortverlagerung oder Fusion, ein betriebs- und branchenübergreifender Blickwinkel nebst Hintergrundinformationen erforderlich ist, haben Betriebsräte mit einer starken Gewerkschaftsorganisation an ihrer Seite allemal bessere Karten.


Wie kann ich in unserem Betrieb mit 200 Arbeitnehmern einen Betriebsrat gründen? Wer unterstützt mich dabei?
Als erstes muss in einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Zu dieser können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (d.h. sie muss dort wenigstens ein Mitglied haben) einladen.


Wie kann ich in unserem Betrieb mit 40 Arbeitnehmern einen Betriebsrat gründen? Wer unterstützt mich dabei?
Als erstes muss eine Wahlversammlung einberufen werden, die einen Wahlvorstand wählt. Zu dieser können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Die Einladung mit verschiedenen Hinweisen muss den Beschäftigten mindestens sieben Tage vorher bekannt gegeben werden. Auf einer zweiten Wahlversammlung, die eine Woche später stattfinden muss, wird dann der Betriebsrat gewählt. Unterstützung gibt es bei der fachlich für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft.


Gilt das Mentorprinzip, wenn in einzelnen kleinen Betrieben des Konzerns erstmalig Betriebsratswahlen durchgeführt werden und der Konzernbetriebsrat diese dort initiiert? Welches Wahlverfahren findet dann Anwendung - das normale oder vereinfachte?
Unter Mentorprinzip versteht man, dass ein im Unternehmen bestehender Gesamtbetriebsrat (GBR) oder hilfsweise ein im Konzern bestehender Konzernbetriebsrat (KBR) nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestimmte Möglichkeiten hat, die Arbeitnehmer in den lokalen Betrieben bei der Betriebsratsgründung zu unterstützen, indem er einen Wahlvorstand bestellt; nicht nur, aber gerade in betriebsratslosen Betrieben. Davon zu unterscheiden ist das Wahlverfahren: Wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer hat, wird zwingend im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, egal wie groß oder verzweigt das Gesamtunternehmen oder der Konzern ist und wer den Wahlvorstand bestellt oder wählt. Wenn der KBR im vorliegenden Fall den Wahlvorstand einsetzt, braucht dieser nicht mehr in einer (ersten) Wahlversammlung gewählt zu werden; es gilt dann das so genannte einstufige vereinfachte Wahlverfahren, weil nur noch eine Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats erforderlich ist.


Darf jeder Betriebsangehörige den Betriebsrat wählen?
Nahezu. Jeder Arbeitnehmer des Betriebes ist wahlberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die volljährigen Auszubildenden, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und seit neuem auch die Leiharbeitnehmer, obwohl sie einen Arbeitsvertrag mit einem anderen (Verleih-) Arbeitgeber haben, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.


Darf jeder  Beschäftigte zum Betriebsrat kandidieren?
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer), der nicht nur volljährig ist, sondern bereits seit sechs Monaten dem Betrieb angehört (außer, der Betrieb existiert noch nicht so lange). Wählbar sind in diesem Rahmen im Übrigen auch diejenigen Wahlakteure, die zur Wahl eines Wahlvorstands  einladen  oder  Mitglieder  des  Wahlvorstands sind.

 

Unser Chef will keinen Betriebsrat. Kann er eine Wahl - etwa durch Kündigungsandrohung - verhindern?
Nein! Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet ausdrücklich Wahlbehinderung in jeglicher Form und stellt sie sogar unter Strafe. Wahlinitiatoren und Wahlbewerber sind vor Entlassungen durch Kündigungsverbote geschützt. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt auch für Wahlvorstands- und Betriebsratsmitglieder.  Einzelheiten  sind  im  Kündigungsschutzgesetz (§15) und Betriebsverfassungsgesetz (§ 103 BetrVG)  geregelt. Rechtsschutz und sonstige Unterstützung stellt die Gewerkschaft zur Verfügung.


Häufig setzen mitbestimmungsfeindliche Arbeitgeber dennoch alle Beschäftigten Druck und Einschüchterungen aus, die für eine Betriebsratsgründung öffentlich eintreten. Wie lassen sich Opfer weitestgehend vermeiden, bevor ein besonderer Kündigungsschutz besteht?
Wer aus solchen Befürchtungen heraus als Akteur für die Initiierung einer BR-Wahl (zunächst) nicht unmittelbar in Erscheinung  treten will,  kann - am besten zusammen mit  einigen ebenso an der Wahl eines Betriebsrats interessierten Kollegen - eine Wahl anonym durch Kontaktaufnahme zur örtlichen  Verwaltungs-  oder  Geschäftsstelle  der  fachlich  für den Betrieb/das Unternehmen zuständigen Gewerkschaft vorbereiten, indem er sowohl die Frage einer Gewerkschaftsmitgliedschaft, als auch die weitere Vorgehensweise mit dem/der Gewerkschaftssekretär/in erörtert. Die/der Gewerkschaftssekretär/in könnte sodann die Arbeitnehmer des Betriebes zu der Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen.


Was besagt die Geschlechterquote?
Danach muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Durch diese Regelung wird insbesondere den Frauen, die - bundesweit betrachtet - in den Betriebsräten immer noch unterrepräsentiert sind, der Zugang nicht nur erleichtert, sondern auch durchgesetzt.


Erhält das Minderheitengeschlecht immer einen Sitz im Betriebsrat, wenn beide Geschlechter in der Belegschaft vertreten sind?
Nein, nicht in jedem Fall. Die  (Vor-)Ermittlung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem, indem die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 geteilt werden. Wenn auf das Geschlecht in der Minderheit nach dieser Methode keine Höchstzahl entfällt, erhält es auch keinen (garantierten) Sitz im Betriebsrat.


Erhält das Minderheitengeschlecht einen ihm rechnerisch zustehenden Sitz im Betriebsrat, wenn kein Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts eine Stimme bei der Wahl erhalten hat?
Nein. Denn der Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts ist in diesem Fall nicht gewählt worden. Gewählt ist ein Wahlbewerber nur, wenn er eine oder mehr als eine Stimme erhalten hat. Nur dann ist er auch bei der Besetzung der Betriebsratssitze zu berücksichtigen.


Muss ich für die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats in unserem Betrieb drei Kandidaten ankreuzen oder kann ich auch nur einen  Bewerber wählen?
Maximal drei Stimmen können abgegeben werden, auch weniger, aber nicht mehr, sonst ist der Wahlzettel ungültig!


Kann ich eine Kandidatenliste noch um neue Wahlbewerber erweitern, nachdem diese bereits die erforderlichen Stützunterschriften hat?
Wahlvorschläge bzw. Wahllisten darf man nicht mehr verändern, sobald die erste Stützunterschrift darauf ist.


Kann ich mich als Kandidat auf einer bereits beim Wahlvorstand eingereichten Liste wieder streichen lassen und auf einer neuen eigenen Liste kandidieren?
Grundsätzlich nein! Wenn ein Wahlbewerber jedoch auf mehreren Listen kandidiert, muss er auf Aufforderung des Wahlvorstands innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreichung erklären, auf welcher Liste seine Kandidatur gelten soll. Durch diese Hintertür kann man doch eine spätere Wahlbewerbung auf einer anderen Liste erreichen.


In unserem Betrieb (91 Beschäftigte) sind drei Listen zu erwarten. Als Wahlvorstand sind wir aber an einer Persönlichkeitswahl interessiert, in der die Beschäftigten sich mit ihrer Stimme für einzelne Wahlbewerber entscheiden können; gibt es dazu eine Möglichkeit?
In Betrieben zwischen 51
 und 100 Arbeitnehmer kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Im vereinfachten Wahlverfahren gilt immer die Personenwahl (Mehrheitswahl)!


Wer bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf einer Liste zu den Betriebsratswahlen?
Dazu gibt es keine gesetzliche oder Verordnungsbestimmung. Darüber entscheiden also die, die sich aufstellen lassen, ggf. zusammen mit den Unterstützern der Liste. Bei gewerkschaftlichen Listen ist es häufig so, dass in einer gewerkschaftlichen (Vertrauensleute-) Versammlung  ganz demokratisch über die Listenreihenfolge abgestimmt wird.


Welche Fristen sind im vereinfachten Wahlverfahren zu beachten, wenn der Wahlvorstand durch den BR, GBR oder KBR eingesetzt wird?
Der Wahlvorstand muss im in einem Betrieb mit Betriebsrat vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats von diesem eingesetzt werden. Sofern GBR oder KBR den Wahlvorstand einsetzen, weil der Betriebsrat nicht tätig geworden ist, verkürzt sich die Frist  zur Bestellung  des Wahlvorstands auf drei Wochen. In betriebsratslosen Betrieben besteht keine Frist zur Bestellung. Nach Bestellung des Wahlvorstands hat dieser unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen und auszuhängen. Bei Erlass des Wahlausschreibens beginnt sofort die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste. Diese endet innerhalb von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens.
Mit  Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt auch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Diese Frist endet spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung. Unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen. Nach Feststellung ihrer Gültigkeit und Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) hat er diese bekannt zu machen. Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung kann die schriftliche Stimmabgabe beantragt werden.


Kann der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren eine Nachfrist setzten,  wenn bis eine Woche vor der Wahlversammlung keine  Wahlvorschläge bei ihm eingegangen sind?
Nein. Es gibt im vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist, die der Wahlvorstand setzen kann, wenn keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingegangen sind. Vielmehr hat der Wahlvorstand dann bekannt zu geben, dass die Wahl nicht stattfindet.
 Sofern mit - heilbaren - Mängeln behaftete Wahlvorschläge eingegangen sind, hat der Wahlvorstand den Vorschlagsvertretern mitzuteilen,  dass diese  Mängel  binnen  drei  Arbeitstagen zu beheben sind. Werden sie nicht behoben oder werden diese Wahlvorschläge nach  Mängelbeseitigung nicht spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht, so ist die Wahl auch abzubrechen, da die  Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht eingehalten wurde. Sofern die Mängel noch fristgemäß behoben werden, handelt  es  sich um gültige Wahlvorschläge, die zuzulassen sind.


Ist im vereinfachten Wahlverfahren die Möglichkeit der Briefwahl vorgesehen?
Ja. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der Briefwahl, die sogenannte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen. Sobald eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde, hat der Wahlvorstand dieses den Beschäftigten - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben - unter weiterer Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt zu geben.


Muss die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats verschoben werden, wenn die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde?
Nein. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats muss nicht verschoben werden. Lediglich der Tag der öffentlichen Stimmauszählung muss verschoben werden; dieses muss der Wahlvorstand den Beschäftigten umgehend mitteilen (siehe Antwort auf vorstehende Frage). Der Wahlvorstand hat in diesem Fall am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.


Wann findet im vereinfachten Wahlverfahren die öffentliche Stimmauszählung statt, wenn Briefwahl beantragt wurde?
Dies ist nicht genau festgelegt. § 35 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung spricht davon, dass das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand zu stellen ist. Daraus ergibt sich häufig, dass die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand nicht bis zum Tag der Wahlversammlung zugehen, da sie regelmäßig zunächst dem Wähler zugeschickt werden müssen, dieser sie auszufüllen und zurückzuschicken hat. Daher wird in unklaren Fällen empfohlen, den spätesten Zeitpunkt für den Rücklauf der Briefwahlunterlagen unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten mit dem vierten Werktag nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates anzunehmen (bei Auslandsversendung später). An diesem Tag findet dann auch die öffentliche Stimmauszählung statt.


Ist der Betriebsrat auch  dann  zu konstituieren, wenn nach der Ermittlung der Gewählten so viele Kandidaten die Wahl oder Amtsübernahme ablehnen, dass die  nach  der  Größe der  Belegschaft vorgesehene  Zahl von  Betriebsratsmitgliedern  auch  unter Berücksichtigung sämtlicher Nichtgewählter (Nachrücker) nicht erreicht wird?
Eine schwierige Frage, da das Gesetz hierzu keine klare Aussage trifft. Unbestritten hat  der Wahlvorstand zunächst alle gewählten Kandidaten, die die Wahl angenommen haben, innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen, zumal die Wahl, einschließlich hinreichend gültiger Wahlvorschläge, ordnungsgemäß durchgeführt und damit der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erreicht wurde.
Der  Betriebsrat  ist  sodann  aber  auch  zu  konstituieren  und bleibt im Amt, da für den vorliegenden Fall § 11 BetrVG analog angewendet wird. D.h., dass ein Betriebsrat mit entsprechend  weniger  Mitgliedern  (eine  nach  der  Staffel  des  §  9 BetrVG  ermäßigte Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die aber stets eine ungerade Zahl sein muss!) die Amtsgeschäfte führt. Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen,  wenn nach Abschluss der Wahl die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern gesunken ist. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen vor. Die Wahl ist jedoch erst dann abgeschlossen, wenn die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt ist. Dazu gehört, dass feststeht, ob Gewählte die Wahl - binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung - abgelehnt haben und welche Wahlbewerber an ihrer Stelle endgültig in den Betriebsrat eingetreten sind.

 

 

Mit freundlicher Genehmigung von Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter in der Abteilung Mitbestimmung und Rechtspolitik beim DGB Bundesvorstand