Arbeitsrecht

Gibt es heute hitzefrei? Das war die erste Frage, die wir als Kinder bei sommerlichem Wetter jeden Morgen in der Schule stellten – und bei diesen Temperaturen am liebsten auch heute noch unseren Arbeitgeber fragen würden. (Foto von S. Hainz/pixelio.de)


Doch wie sieht es aus? Welche Rechte haben Beschäftigte bei diesem Wetter?
Die Antwort darauf gibt die neue ASR (Technische Regel für Arbeitsstätten) A3.5 Raumtemperatur. Diese besagt, dass die Raumtemperatur 26° C nicht überschreiten soll. Höhere Temperaturen sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur ebenfalls über 26 Grad liegt und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind. Darüber hinaus müssen noch weitere Maßnahmen ergriffen werden. Bei den Maßnahmen sind zunächst technische, dann organisatorische und als letzte Möglichkeit personenbezogenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Bis 30 Grad
Der Arbeitgeber soll Maßnahmen ergreifen, wie z. B.:

  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • Reduzierung thermischer Lasten (z. B. Einschränkung des Betriebs elektrischer Geräte)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Ggf. Arbeitszeitverlagerungen
  • Lockerung von Bekleidungsregeln
  • Bereitstellung geeigneter Getränke

 

Ab 30 Grad
Der Arbeitgeber muss die o. g. Maßnahmen ergreifen.

Ab 35 Grad
Überschreitet die Raumtemperatur die 35-Grad-Marke ist der Raum nicht mehr als Arbeitsstätte geeignet, es sei denn der Arbeitgeber ergreift Maßnahmen wie Luftduschen und Entwärmungsphasen (Pausen an einem kühlen Ort). So wird etwa bei einer Raumtemperatur von 45 Grad eine zusätzliche Pause von 15 Minuten je Stunde empfohlen.
Ein besonderes Augenmerk ist bei der Hitze auf besonders schutzbedürftige Beschäftigte wie Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter, Ältere und Schwerbehinderte zu richten. Das gleiche gilt für Arbeiten, bei denen Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert.

Arbeiten im Freien
Hier müssen neben der Hitze noch weitere Einflussfaktoren wie UV-Strahlung und erhöhte Konzentration von Luftschadstoffen beachtet werden.

  • Insbesondere auf Baustellen sind Anlagen zur Beschattung, Belüftung oder Besprühung mit Wasser einzurichten.
  • Arbeitszeit und Arbeitsrhythmus sowie Arbeitsintensität sind der Witterung anzupassen
  • Die Beschäftigten sollen im Verhalten bei großer Hitze geschult werden
  • Getränke sollen sich im direkten Arbeitsumfeld befinden
  • Werden durch die Umweltbehörden Überschreitungen der Ozonwerte oder Sommersmog gemeldet, sind deren Empfehlungen zu befolgen. Insbesondere sind schwere Arbeiten einzugrenzen oder ganz zu vermeiden.

 

Renate Koch, ver.di-Bezirk Köln, FB 5 und 6

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