
Wann findet im vereinfachten Wahlverfahren die öffentliche Stimmauszählung statt, wenn Briefwahl beantragt wurde?
Dies ist nicht genau festgelegt. § 35 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung spricht davon, dass das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand zu stellen ist. Daraus ergibt sich häufig, dass die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand nicht bis zum Tag der Wahlversammlung zugehen, da sie regelmäßig zunächst dem Wähler zugeschickt werden müssen, dieser sie auszufüllen und zurückzuschicken hat. Daher wird in unklaren Fällen empfohlen, den spätesten Zeitpunkt für den Rücklauf der Briefwahlunterlagen unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten mit dem vierten Werktag nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates anzunehmen (bei Auslandsversendung später). An diesem Tag findet dann auch die öffentliche Stimmauszählung statt.
