Muss die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats verschoben werden, wenn die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde?

Nein. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats muss nicht verschoben werden. Lediglich der Tag der öffentlichen Stimmauszählung muss verschoben werden; dieses muss der Wahlvorstand den Beschäftigten umgehend mitteilen (siehe Antwort auf vorstehende Frage). Der Wahlvorstand hat in diesem Fall am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.