
Ist der Betriebsrat auch dann zu konstituieren, wenn nach der Ermittlung der Gewählten so viele Kandidaten die Wahl oder Amtsübernahme ablehnen, dass die nach der Größe der Belegschaft vorgesehene Zahl von Betriebsratsmitgliedern auch unter Berücksichtigung sämtlicher Nichtgewählter (Nachrücker) nicht erreicht wird?
Eine schwierige Frage, da das Gesetz hierzu keine klare Aussage trifft. Unbestritten hat der Wahlvorstand zunächst alle gewählten Kandidaten, die die Wahl angenommen haben, innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen, zumal die Wahl, einschließlich hinreichend gültiger Wahlvorschläge, ordnungsgemäß durchgeführt und damit der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erreicht wurde.
Der Betriebsrat ist sodann aber auch zu konstituieren und bleibt im Amt, da für den vorliegenden Fall § 11 BetrVG analog angewendet wird. D.h., dass ein Betriebsrat mit entsprechend weniger Mitgliedern (eine nach der Staffel des § 9 BetrVG ermäßigte Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die aber stets eine ungerade Zahl sein muss!) die Amtsgeschäfte führt. Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn nach Abschluss der Wahl die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern gesunken ist. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen vor. Die Wahl ist jedoch erst dann abgeschlossen, wenn die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt ist. Dazu gehört, dass feststeht, ob Gewählte die Wahl - binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung - abgelehnt haben und welche Wahlbewerber an ihrer Stelle endgültig in den Betriebsrat eingetreten sind.
