Ist im vereinfachten Wahlverfahren die Möglichkeit der Briefwahl vorgesehen?

Ja. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der Briefwahl, die sogenannte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen. Sobald eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde, hat der Wahlvorstand dieses den Beschäftigten - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben - unter weiterer Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt zu geben.